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» Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
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Wir bedanken uns für Ihr Interesse an unserem Liefer- und Leistungsprogramm.
Ihre Bestellung werden wir unter Zugrundelegung und ausschließlicher Geltung unserer nachfolgend aufgeführten
allgem. Geschäftsbedingungen, sowie der Liefer- und Zahlungsbedingungen annehmen und gerne für Sie durchführen.
1. Geltungsbereich
1.1
Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich- rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von
unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich
schriftlich der Geltung zustimmen.
1.2
Für die gesamte Geschäftsverbindung mit unseren Kunden (AUFTRAGGEBER) gelten ausschliesslich die
nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen, auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.
Abweichende oder ergänzende Bedingungen unserer AUFTRAGGEBER, sind soweit wir sie nicht ausdrücklich
anerkannt haben, für uns nicht verbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder in Kenntnis
entgegenstehender Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
1.3
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Einkaufsbedingungen des Bestellers erkennen wir
nicht an, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltendmachung ausdrücklich schriftlich zu.
1.4
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B.:
Technische Ausarbeitungen, Zeichnungen, Abbildungen, Skizzen, Software, Kalkulationen, etc. behalten wir uns die
Eigentums- und Urheberrechte vor.
Diese Unterlagen dürfen nicht anderweitig verwendet und ohne unsere schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich
gemacht werden. Soweit wir das Kaufangebot des Bestellers nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen annehmen, sind
diese Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden.
1.5
Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für künftige Geschäftsabschlüsse, selbst wenn wir
uns nicht noch einmal ausdrücklich darauf berufen. Telefonische oder mündliche Vereinbarungen, zusätzliche Abreden,
Zusagen und Zusicherungen, spätere Abänderungen des Vertrages erlangen für uns erst Rechtsverbindlichkeit, wenn
sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1
Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder mit der Auslieferung der Ware zustande.
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen
annehmen.
2.2
Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren
vorbehalten.
2.3
Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von zwei Wochen
nach Eingang bei uns durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass beim Besteller
innerhalb dieser Frist unsere Leistung erbracht wird.
2.4
Erfolgt die Bestellung auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang baldmöglichst bestätigen. Die Zugangsbestätigung
stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
2.5
Die Angebotsgültigkeit beträgt 2 Monate ab Ausstellungsdatum.
3. Preise und Zahlung
3.1
Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk (D-66440-Blieskastel-Breitfurt),
ausschließlich Verpackung und Versicherung, ausschl. Montage und Inbetriebnahme. Im Inland zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe. Bei Auslandsgeschäften unverzollt.
Die Zahlung ist nach Erhalt der Ware und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Skonto zu leisten.
3.2
Kosten für die Entsendung eines Monteurs zur Inbetriebnahme sind im Gesamtpreis nicht enthalten. Zum Aufbau und
zur Inbetriebnahme stellen wir Ihnen gerne unsere Fachkräfte zur Verfügung. Die Abrechnung erfolgt zu den jeweils
gültigen Montagesätzen. Ein entsprechendes Angebot erteilen wir Ihnen nach Anfrage.
3.3
Wir sind bereit, den Transport der Maschinen bis zum Aufstellungsort zu Ihren Lasten zu versichern. Ein separates
Angebot erstellen wir Ihnen auf Anfrage.
3.4
Unsere Zahlungsbedingungen für die Lieferung von Maschinen und Anlagen sind, sofern nichts anderes vereinbart:
40% Anzahlung innerhalb von 10 Tagen ab Ausstellungsdatum unserer Anzahlungsrechnung, netto
40% nach Meldung der Versandbereitschaft, jedoch vor Auslieferung, netto
20% innerhalb von 30 Tage ab Liefer- bzw. Rechnungsdatum, netto
3.5
Unsere Zahlungsbedingungen für die Lieferung von Ersatzteilen, Montage- und Serviceeinsätzen sind:
100% innerhalb von 10 Tagen ab Liefer- bzw. Rechnungsdatum, netto
3.6
Der AUFTRAGGEBER (Besteller) hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu
verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
3.7
Der Besteller hat nur insoweit das Recht Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, als seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt wurden.
4. Lieferfristen und Liefertermine
4.1
Lieferfristen und Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie mit uns ausdrücklich vereinbart oder von uns als
verbindlich bestätigt werden.
Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung und nach Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Sie beginnt jedoch nicht vor der Beibringung der gegebenenfalls vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Klärung
aller kaufmännischen und technischen Fragen, sowie eventueller Freigaben zwischen den Vertragsparteien.
4.2
Die Einhaltung unserer Lieferfristen setzt voraus, dass der Besteller die ihm obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig und
ordnungsgemäß erfüllt hat und steht unter dem Vorbehalt, richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere
Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. Sich abzeichnende
Verzögerungen werden von uns sobald als möglich dem Besteller mitgeteilt.
4.3
Lieferfristen und Liefertermine verlängern sich angemessen, wenn der Besteller die ihm obliegenden Verpflichtungen
nicht erfüllt hat sowie bei Ereignissen höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb
unseres Einflussbereiches liegen, wozu auch Streik, Aussperrung, Energieversorgungs-, Transport- und
Verkehrsstörungen gehören, soweit solche Ereignisse auf die Erbringung unserer Leistung erheblichen Einfluss haben.
4.4
Wir sind zu Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Besteller zumutbar sind.
4.5
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand unser Werk bis zu ihrem Ablauf verlassen hat oder die
Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung
– der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
5. Gefahrenübergang, Abnahme
5.1
Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn
Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung
übernommen haben.
5.2
Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum
Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft, durchgeführt werden. Der Besteller
darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
5.3
Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind,
geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Wir sind
berechtigt und auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen für die in
Betracht kommenden Risiken abzuschließen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1
Das Eigentum an den Liefergegenständen bleibt dem Lieferanten bis zur vollständigen Bezahlung aller von uns
gestellten Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vorbehalten.
6.2
Der Besteller ist berechtigt, unsere Liefergegenstände im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern und zu
verarbeiten. Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm untersagt. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder
sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und bei Gefahr im
Verzug selbst die zur Wahrung unserer Rechte erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.
6.3
Veräußert der Besteller unsere Liefergegenstände, gleich in welchem Zustand, so tritt er uns bereits jetzt alle
Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer an uns ab und zwar in Höhe unseres Rechnungsbetrages.
Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Besteller zur Einziehung der Forderung ermächtigt.
Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
6.4
Die Be- und Verarbeitung unserer Liefergegenstände erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine
Verarbeitung mit nicht uns gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im
Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn
unsere Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt sind.
6.5
Der Besteller ist verpflichtet, unsere unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln. Sofern
Wartungsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
6.6
Der Besteller ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Liefergegenstände, etwa im Falle einer Pfändung sowie
etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung unserer Liefergegenstände unverzüglich mitzuteilen. Einen
Besitzwechsel unserer Liefergegenstände sowie den Wechsel seines Geschäftssitzes hat uns der Besteller gleichfalls
unverzüglich anzuzeigen.
6.7
Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei
Verletzung einer Pflicht nach den vorstehenden Ziffern 6.5. und 6.6., vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz
statt der Leistung zu verlangen.
6.8
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Besteller berechtigt uns vom Vertrag zurückzutreten
und die sofortige Herausgabe der Liefergegenstände zu verlangen.
7. Gewährleistung
7.1
beträgt 12 Monate nach Inbetriebnahme vor Ort, jedoch nicht mehr als 18 Monate ab Datum der Lieferung
Für Sach- und Rechtsmängel unserer Liefergegenstände leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche –
vorbehaltlich Ziffer 8. Haftung – Gewähr wie folgt:
7.2
Nach unserer Wahl sind alle diejenigen Teile unentgeltlich nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge
eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist
uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden wieder unser Eigentum.
Die Nachbesserung erfolgt nach unserer Wahl in unserem Werk. Auf Wunsch des Bestellers kann die Nachbesserung
am Einsatzort erfolgen. In diesem Fall werden die Arbeitszeit und die Kosten für die bemängelten Teile vor Ort nicht
berechnet. Reisekosten, Reisezeiten und Reisenebenkosten gehen jedoch zu Lasten des Bestellers.
7.3
Zur Durchführung aller von uns als notwendig erachteten Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der
Besteller, nach vorheriger Absprache mit uns, die erforderliche Zeit und Gelegenheit für die Instandsetzung zu
gewähren. Geschieht dies nicht, sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden
Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, hat der Besteller das
Recht, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen zu verlangen. In solchen Fällen sind wir direkt und unverzüglich zu verständigen.
7.4
Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine zuvor gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder
Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht
dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung der Vergütung zu. Das Recht auf Minderung der Vergütung bleibt
ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Ziffer 8. Haftung.
7.5
Keine Gewähr übernehmen wir insbesondere in nachfolgenden Fällen: Nichtbeachtung unserer Bedienungsanleitung,
ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Überbeanspruchung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch
den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße
Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische
oder elektrische Einflüsse, wenn diese nicht von uns zu verantworten sind.
7.6
Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach oder nimmt Reparaturen vor, besteht für uns keine Haftung für
die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des
Liefergegenstandes oder sonstige Eingriffe in den Liefergegenstand (eventuell erlischt die CE- Konformität).
7.7
Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im
Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder
den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbare Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht
mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der
Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum
Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus werden wir den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
7.8
Unsere im vorangegangenen Abschnitt 7.7 genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich Ziffer 8. Haftung für den Fall
der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn:
- der Besteller uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
- der Besteller uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns
die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß vorstehendem Absatz 7.7ermöglicht,
- uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
- der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers oder von ihm vorgelegten Ausführungszeichnungen beruht
und
- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert
oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
8. Haftung
8.1
Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder
nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher
Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstands – vom Besteller
nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die
Regelungen unter Ziffern 7 Gewährleistung und 8.2. entsprechend.
8.2
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch
immer – nur bei:
- Vorsatz,
- grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
- schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
- Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
- Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungs-gesetz für Personen- oder Sachschäden an privat
genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender
Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den nach der Art der Leistung und Lieferung
vertragstypischen, vernünftiger-weise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
9. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche
des Bestellers bei Vorsatz, arglistigem Verhalten, grobem Verschulden sowie bei schuldhafter
Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird (Ziffer 8.2.), gelten die gesetzlichen Fristen.
10. Schlussbestimmungen, anwendbares Recht, Gerichtsstand
10.1
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen
Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
10.2
Für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Vertragsverhältnis mit dem AUFTRAGGEBER ergeben, ist Gerichtsstand
der Hauptsitz des LIEFERANTEN. Der LIEFERANT ist jedoch berechtigt, auch am Hauptsitz des AUFTRAGGEBERS
zu klagen.
10.3
Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel-, Urkunds- und Scheckklagen ist der
Geschäftssitz des LIEFERANTEN mit dem der Vertrag abgeschlossen wurde. Für die BASTON Extrusionstechnik
GmbH ist der Gerichtsstand D-66440 Blieskastel.
Bei Streitgegenständen mit einem Wert von mehr als 5.000,00 Euro ist der Gerichtsstand D-66119 Saarbrücken.
Wir sind jedoch berechtigt den Käufer auch an seinem allgemeinen oder einem besonderen Gerichtsstand zu verklagen.
10.4
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller, einschließlich dieser Allgemeinen
Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt
werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Stand: 11/2009
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